Vom Erdulden des Gehwegparkens
In der letzten Ausgabe des Amtsblatts informierte das Ordnungsamt erfreulicherweise zu den Vorschriften beim Halten und Parken von PKWs. Grundsätzlich ist dies auf Gehwegen gem. § 12 StVO verboten. In unserer Gemeinde werden Verstöße dennoch ausnahmsweise geduldet, wenn der Gehweg noch problemlos genutzt werden kann. Dabei gilt ein Richtwert von mindestens 1 m ab Außenspiegel. Leider wurde der erklärenden Grafik nur soviel Platz eingeräumt wie häufig auch vielen zu Fuß Gehenden in unserer Gemeinde: zu wenig, dabei hätte das Thema tatsächlich eine bessere Wahrnehmung verdient.
Immer wieder werden auch wir von Einwohnern angesprochen, die von zugeparkten Gehwegen berichten. Häufig mit einem Unterton der Resignation, da viele selbst schon mehrfach die Verwaltung kontaktiert und um Abhilfe gebeten haben. Und das, obwohl ein Erlass des Verkehrsministeriums vom 11. Mai 2020 die Gemeinden zum Handeln auffordert. In Zeiten gefühlt ungezügelten Fahrzeugwachstums (vor allem auch bei Wohnmobilen) ist von einer Entschärfung der Lage aber nicht auszugehen. Sensibilisierung tut also Not. Die allermeisten stellen ihr Fahrzeug schließlich nicht vorsätzlich so ab, dass für Fußgänger/innen, Kinderwagen oder Rollstuhlfahrende nicht ausreichend Platz verbleibt. Es geschieht eher aus Gewohnheit oder deshalb, weil sonst auf der Straße zu wenig Platz ist. Das Blockieren des Gehsteigs erscheint als das kleinere Übel.
Hier sollten wir durch gezielte Information endlich Abhilfe schaffen. Der Artikel im Amtsblatt wird dafür nicht ausreichen. Vielmehr sollte die Verwaltung Falschparker/innen zunächst mit einer kleinen Broschüre über die Problematik aufklären, bevor der Ordnungsdienst die ungeliebte Knöllchenkeule auspackt. Wenn die Broschüre im aufgeklappten Zustand dann z.B. einen Meter breit ist, kann jeder selbst nachmessen, ob er den angestrebten Richtwert für den verbleibenden Gehweg einhält oder nicht. Diese Kampagne könnte für einige Monate konsequent an neuralgischen Punkten für Aufklärung sorgen und um Verständnis für Bedürfnisse von Gehwegnutzer/innen werben. Erst nach einer gewissen Karenzzeit wären dann Bußgelder angesagt. Das Ahnden einzelner, schwerwiegender Verstöße alleine wird es nicht richten. (UD)