Antrag der OGL zum Lärmschutz vom 11.10.2018

Der Antrag wurde zunächst zurückgestellt. Die Verwaltung fragt bei den zuständigen Stellen nach und bereitet entsprechende Anträge vor.

 

Lärmschutz an Straßen und Schienen

 

hier: Urteil des VGH BW vom 17.7.2018, 10 S 2449/17

 

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

 

sehr geehrte Damen und Herren, 

 

auf der Grundlage der EU-Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG) wurde für unsere Gemeinde eine Lärmkartierung gem. § 34 BImschV durchgeführt, die „Hotspots“ auswies, bei denen der Lärmaktionsplan aus dem Jahre 2015 bestimmte lärmschützende Maßnahmen vorschlägt, darunter auch Geschwindigkeitsbeschränkungen.

 

Unter Berücksichtigung des sog. „Kooperationserlasses“ des (damaligen) Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur vom 23. März 2012 (Az.: 53-8826.15/75) ordnete die Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt Geschwindigkeitsbeschränkungen an den Hauptstraßen von Edingen und von Neckarhausen an. Grundlage für diese Anordnungen nach § 45 Absatz 9 StVO war, dass die Beurteilungspegel von 70 dB(A) (tags) und/oder 60 dB(A) (nachts) nach den „Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen an Straßen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV)“ erreicht bzw. überschritten wurden. Dazu wurden die mit der o.g. Kartierung nach der „Vorläufigen Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS)“ ermittelten Werte, bei denen auch das Gutachten vordringlichen Handlungsbedarf auswies, auf die Beurteilungspegel der RLS 90 umgerechnet.

 

In der o.g. Entscheidung stellt der VGH nunmehr fest, dass für die Anordnung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen auch die Verkehrslärmschutzverordnung (16.BImSchV) herangezogen werden kann. Diese stellt auf deutlich geringere Grenzwerte ab. In Kerngebieten betragen diese z.B. 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts.

 

Das bedeutet u.E., dass der Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkungen deutlich ausgedehnt und das vom Gemeinderat schon in seiner Sitzung am 15. Dezember 2015 geforderte LKW-Durchfahrtsverbot (nachts an den Hauptstraßen) endlich eingeführt werden könnten.

 

Wir bitten darum, diese neue Entwicklung, die eine eklatante Verbesserung des Lärmschutzes in unserer Gemeinde zur Folge haben kann, in einer der nächsten Sitzungen des Gemeinderates zu besprechen.

 

Wir beantragen bereits jetzt, einen Gutachter mit der Ermittlung der Pegelwerte in unserer Gemeinde nach der 16. BImSchV (auch an den Schienenwegen!) zu beauftragen, um eine Grundlage für das weitere Vorgehen nach dieser bedeutenden Entscheidung des VGH zu haben.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

gez.

 

Thomas Hoffmann